Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 400 000 000

Deutsche Mark zu übernehmen.

(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an

Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe

von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen

von Sonderfinanzierungen nach § 10 dieses Gesetzes Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000

Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der

finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es

der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis

3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des

Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,

soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung

gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.

(6) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm

dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen

Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die

Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 2 § 4