Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 400 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 10 dieses Gesetzes Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000
Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung
gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
(6) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.